Kanaldichtheitsprüfung
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat Ende Februar 2013 beschlossen, dass innerhalb von Wasserschutzzonen auch künftig Dichtheitsprüfungen/Funktionsüberprüfungen der privaten Abwasserkanäle durchgeführt werden müssen.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurden, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen.
Alle anderen Abwasserleitungen sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Über die Prüfung anderer Abwasserleitungen entscheidet die Gemeinde durch Satzung (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG).
Weitere Einzelheiten zur Umsetzung werden durch eine Rechtsverordnung geregelt, die sich aber noch in einem Abstimmungsverfahren im Landtag befindet.
Nach einem Runderlass des Umweltministeriums NRW müssen Personen, die solche Dichtheitsprüfungen an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen, die notwendige Sachkunde nachweisen.
Die in der folgenden Firmenliste aufgeführten Unternehmen sind in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer zu Köln eingetragen und damit unter anderem berechtigt, Kanäle und Entwässerungssysteme herzustellen als auch zu sanieren. Außerdem verfügen diese Unternehmen über den vorgeschriebenen Sachkundenachweis zur Durchführung von Kanaldichtheitsprüfungen.